Katastervermessung

Der Kataster

Im Kataster werden sämtliche Grundstücke in ganz Österreich geführt und in der Katastralmappe grafisch dargestellt. Eintragungen im Kataster erfolgen auf Grund von öffentlichen Urkunden, die von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessung & Geoinformation erstellt werden.

Grundsteuerkataster

In den Jahren 1817 bis 1861 wurden alle Grundstücke der damaligen Monarchie vermessen und grafisch in der Katastralmappe dokumentiert. Zweck dieser Vermessung war die gerechte Besteuerung von Grund und Boden, jedoch nicht der verbindliche Nachweis der Grundstücksgrenzen. Auch nachfolgende Vermessungen bieten im Allgemeinen keinen verbindlichen Grenznachweis.

Für Grundstücke des Grundsteuerkatasters dient die Katastralmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke.

Grenzkataster

Seit dem Vermessungsgesetz von 1968 ist es möglich Grundstücke in den Grenzkataster einzutragen. Man erkennt solche Grundstücke in der Katastralmappe durch eine dreifach unterstrichene Grundstücksnummer.

Nur für Grundstücke im Grenzkataster sind die Grenzen verbindlich festgelegt und dadurch erhalten die Eigentümer absoluten Rechtsschutz. Auch eine Ersitzung von Grundsücksteilen ist dann nicht mehr möglich.

Grundstücksteilung

Nach österreichischem Recht bedarf jede Grenzänderung / Teilung der Errichtung von Urkunden und deren Eintragung in Kataster und Grundbuch. Nur dadurch werden die neuen Eigentumsverhältnisse rechtswirksam.

Die neue Grenzsituation muss in einem Teilungsplan dokumentiert werden, der nur von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessung & Geoinformation / Geometer erstellt werden darf.

Weiters sind zur grundbücherlichen Durchführung im Allgemeinen Verträge notwendig (z.B. Kauf, Schenkung, Übergabe), die ein Notar oder Rechtsanwalt für Sie erstellt. Wenn Sie es wünschen, dann können uns wir gerne um die nötigen Schritte für die Vertragserrichtung kümmern.

Darüber hinaus bedürfen Grenzänderungen in vielen Fällen auch gesonderter Bewilligungen wie zum Beispiel durch die Gemeinde oder die Forstbehörde

Grenzfeststellung

Bei der Grenzfeststellung von ganz oder teilweise unkenntlich geworden Grenzen muss man zwischen Grenzwiederherstellung und Grenzerneuerung unterscheiden:

Grenzwiederherstellung:

Die Grenzwiederherstellung kann nur bei Grundstücken durchgeführt werden, die bereits im Grenzkataster enthalten sind. Durch die Rechtssicherheit bei Grenzkatastergrundstücken ist es ohne Grenzverhandlung möglich, die ganz oder teilweise, unkenntlich gewordenen Grenzen in der Natur zu kennzeichnen.

Grenzerneuerung:

Gehören die ganz oder teilweise unkenntlich geworden Grenzen nicht zu einem Grenzkatastergrundstück, so ist die Vermarkung der Grenzpunkte nur im Zuge einer Grenzverhandlung möglich. Zu dieser Grenzverhandlung werden alle, an der Grenze beteiligten Nachbarn eingeladen und es wird die von einem Geometer, aus alten Plänen rekonstruierte Grenze begangen

Die Umwandlung in den Grenzkataster

Für die Umwandlung in der Grenzkataster ist die Abhaltung einer Grenzverhandlung notwendig. Diese darf nur von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessung & Geoinformation geleitet werden. Bei dieser Grenzverhandlung sind dem Eigentümer und den betroffenen Anrainern vorhandene Unterlagen zu zeigen und der daraus ersichtliche Grenzverlauf zu erklären. Anschließend wird die Grenze in der Natur von den Eigentümern einvernehmlich festgelegt und gekennzeichnet. Die Grenzpunkte werden nun nach bestimmten Vorschriften vermessen und in einer öffentlichen Urkunde dargestellt. Diese Urkunde und die von allen Pateien unterschriebene Zustimmungserklärung wird beim zuständigen Vermessungsamt eingereicht, welches die Umwandlung in den Grenzkataster durchführt.

Grundstücksvereinigung

Die Vereinigung von Grundstücken dient der Verwaltungsvereinfachung und wird im Zuge anderer Vermessungsaufträge in Absprache mit dem Auftraggeber bei Bedarf durchgeführt. Auch verlangen manche Bauordnungen die Vereinigung von Grundstücken zum Zweck der Bauplatzschaffung.

Sie benötigen einen Grundbuchsauszug?

Das Grundbuch ist öffentlich und somit für Jedermann zugänglich! Es hängt von der Lage des Grundstücks ab, bei welchem Bezirksgericht der dazugehörige Eintrag aufliegt. Wenn Sie einen Grundbuchsauszug benötigen und sich den Weg zum zuständigen Bezirksgericht sparen möchten, dann können wir Diesen für sie besorgen und Ihn per Mail oder Post an Sie versenden.

Wir benötigen dafür von Ihnen:

  • die Katastralgemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet
  • die Einlagezahl oder eine Grundstücksnummer
  • Ihre Adresse / Mailadresse

!!! Achtung !!!

Die Flächenangaben zu den einzelnen Grundstücken sind vom Vertrauensschutz des Grundbuchs ausgenommen. Nur für Grundstücke im Grenzkataster ist die Übereinstimmung zwischen der Flächenangabe im Grundbuch und tatsächlichen Grundstücksgröße gewährleistet.

Die digitale Katastralmappe: (auch als Katasterplan bezeichnet)

Die digitale Katastralmappe gibt es seit 2005 flächendeckend für ganz Österreich. Sie ist durch Digitalisierung der analogen Katastralmappe unter Einbeziehung von koordinativ vorhandenen Daten entstanden. Sie wird vom Bundesamt für Eich – und Vermessungswesen geführt und laufend aktualisiert.

Sie benötigen einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe?

Wir können die digitale Katastralmappe für Sie besorgen und planlich aufbereiten.

Wir benötigen dafür von Ihnen:

  • die Katastralgemeinde, in der sich die gewünschten Grundstücke befinden
  • die Grundstücksnummern
  • Angaben über den umliegenden Bereich (wenn erwünscht)
  • Ihre Adresse / Mailadresse

!!! Achtung !!!

Die Genauigkeit der DKM entspricht grundsätzlich jener der analogen Katastralmappe. Es ist falsch zu glauben, dass durch die maßstabsfreie Darstellungsmöglichkeit eine bessere Qualität erzielt werden kann. Nur bei Grenzkatastergrundstücken liegen die Punkte in der Genauigkeit, die in der Vermessungsverordnung definiert ist.